ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Rolling Loud Europe!
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Veranstalters
I Allgemeine Bestimmungen
II Parkordnung
III Haus- & Platzordnung
IV Campingplatzordnung
V Alternative Streitbeilegung für Verbraucher

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Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („Rolling Loud Europe AGB“) gelten für den Besuch des Rolling Loud Europe („Veranstaltung“) und finden zusätzlich zu etwa geltenden Nutzungsbedingungen, siehe Rolling Loud Europe Nutzungsbedingungen, für die Nutzung der Webseite [https://europe.rollingloud.com] und etwaigen allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer offiziellen Ticketpartner beim Kauf von Tickets zu der Veranstaltung Anwendung.

Mit dem Erwerb und Besitz eines Tickets zu der Veranstaltung akzeptiert die betreffende Person die Anwendbarkeit der Rolling Loud Europe AGB. Die Veranstaltung wird von der Live Nation Austria GmbH, Alser Straße 21/91080 Wien, Österreich zusammen mit Rolling Loud, LLC, mit Anschrift 7814 NE 4th Court, Suite #200, Miami, FL 33138 (gemeinsam „wir“, „uns“, „Veranstalter“) durchgeführt.

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Erwerb von Tickets
Tickets können nur bei der Ticketmaster GmbH (s. www.ticketmaster.at) und Oeticket (CTS Eventim Austria GmbH, s. www.oeticket.com) erworben werden. Für die Abwicklung des Erwerbs der Tickets gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Ticketmaster GmbH („Ticketmaster AGB“) und der CTS Eventim Austria GmbH („Oeticket AGB“). Diese sind unter Ticketmaster AGB und Oeticket AGB abrufbar. Die Ticketmaster AGB und Oeticket AGB sind integraler Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Rolling Loud Europe AGB und den Ticketmaster AGB oder Oeticket AGB gehen die Rolling Loud Europe AGB vor.

Jeder Kunde darf maximal zehn (10) Tickets erwerben. Sollte die Anzahl der von einem Kunden georderten Tickets zehn (10) überschreiten, behalten wir uns vor, die über diese Beschränkung hinausgehenden Bestellungen durch den Ticketanbieter stornieren zu lassen.

2. Zutrittsberechtigung Altersbeschränkung
Für den Zutritt zur Veranstaltung müssen die Besucher mindestens 16 Jahre alt sein. Zudem gilt das niederösterreichische Jugendschutzgesetz idgF für die gesamte Veranstaltungsstätte.

3. Die Haftung des Veranstalters
Die Haftung des Veranstalters für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die der Veranstalter vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, in Fällen von (einfacher) Fahrlässigkeit des Veranstalters bei Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, sowie für die einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Veranstalter. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besucher regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

In den Fällen einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Veranstalters – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – auf den vertragstypischen, für den Veranstalter bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. Insoweit ist die Haftung des Veranstalters für Schäden ausgeschlossen, die ausschließlich dem Risikobereich des Besuchers zuzurechnen sind.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung des Veranstalters für seine Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.

4. Betreten und Verlassen des Veranstaltungsgeländes
Vor dem erstmaligen Betreten des Festivalgeländes werden die Eintrittskarten komplett entwertet. Beim Verlassen des Festivalgeländes während der laufenden Veranstaltung erhält der Besucher eine Auslasskarte oder ein Auslassbändchen. Zum Wiederbetreten des Festivalgeländes sind die unbeschädigte Auslasskarte oder das unbeschädigte Armband zusammen mit der entwerteten Eintrittskarte vorzuweisen, ansonsten besteht kein Anspruch auf erneuten Einlass.

Alternativ kann der Veranstalter entscheiden, jedem Besucher vor dem erstmaligen Betreten des Festivalgeländes ein Armband anzulegen und/oder auszuhändigen. Dieses ersetzt eine Auslasskarte oder ein Auslassband und ist jederzeit unbeschädigt zusammen mit der Eintrittskarte während der Veranstaltung zu tragen.

„Veranstaltungsgelände“ in diesem Sinne ist das Gelände in seiner Gesamtheit, inklusive Park- und Campingflächen und der ausgewiesenen Wege. Mit „Festivalgelände“ ist der Zuschauerbereich gemeint, der nach den Zugangskontrollen zu den Bühnen beginnt (sogenanntes „Infield“). Mit „Campingflächen“ sind die vom Veranstalter frei gegebenen und in den Lageplänen speziell hierfür ausgewiesenen Flächen zum Campen gemeint. „Parkflächen“ meint die die vom Veranstalter frei gegebenen und in den Lageplänen speziell hierfür ausgewiesenen Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.

5. Sicherheitskontrollen
5.1 Bei Einlass sowohl auf das Veranstaltungs- als auch auf das Festivalgelände findet aus Gründen der Sicherheit und Ordnung sowie der Müllvermeidung eine Sicherheitskontrolle mit Körperkontrolle (Bodycheck) durch den Ordnungsdienst statt. Beim Betreten des Campinggeländes wird ebenso das mitgeführte Gepäck einer Sicherheitskontrolle unterzogen. Der Veranstalter ist berechtigt, den Zutritt zu der Veranstaltung sowie zum Campinggelände zu verweigern, sofern der Besucher nicht erlaubte Gegenstände oder Substanzen (siehe hierzu Hausordnung Festivalgelände bzw. Camping- du Parkordnung) bei sich führt oder ein sonstiges Risiko für die Sicherheit und Gesundheit des Besuchers oder anderer Besucher besteht (z.B. bei aggressivem Verhalten, bei fehlendem Nachweis der Zutrittsberechtigung) oder das für den Zutritt verwendete Ticket ungültig gemacht wurde oder der Besucher gegen die Rolling Loud Europe AGB in sonstiger Weise verstößt.

5.2 Wir behalten uns das Recht vor, auch während der Veranstaltung stichprobenartig Sicherheitskontrollen durchzuführen, um die Sicherheit der Veranstaltung zu gewährleisten.

5.3 Verschuldet der Besucher die Verweigerung des Zutritts zur Veranstaltung oder die Entfernung von der Veranstaltung, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises.

5.4 Wir behalten uns das Recht vor, den Zutritt zu verweigern, wenn ein Besucher sich weigert, Gegenstände, die nach unserer vernünftigen Einschätzung Gefahren oder Störungen für andere Personen im Rahmen der Veranstaltung mit sich bringen können oder die zu den in der Hausordnung Festivalgelände oder der Hausordnung Camping- & Parkflächen aufgeführten, nicht zugelassenen Gegenständen gehören, zurückzulassen.

Der Veranstalter ist nicht zur Verwahrung der Gegenstände verpflichtet und übernimmt keine Haftung für deren Verlust.

6. Bild- und Tonaufzeichnungen auf dem Festivalgelände
6.1 Auf dem Festivalgelände sind nur Kleinbildkameras und Handys mit Kamerafunktion zugelassen, unter der Voraussetzung, dass diese nur für den persönlichen, nicht gewerblichen Gebrauch genutzt werden sollen. Nicht erlaubt ist daher insbesondere die Mitnahme von Spiegelreflexkameras, Kameras mit Zoomobjektiven oder mit Videofunktion jeglicher Art. Videokameras und Audio-Aufzeichnungsgeräte aller Art wie bspw. Tonbandgeräte, MP3-Rekorder und Diktiergeräte sind ebenfalls untersagt.

Der Veranstalter kann dem Besucher den Eintritt zum Festivalgelände zu verweigern, sofern der Besucher nicht bereit ist, das Festivalgelände ohne die nicht zugelassenen Geräte zu betreten. Ziff. 5.4 gilt entsprechend.

6.2 Sämtliche Rechte an Ton- und Bildtonaufnahmen des Festivals liegen zum Zwecke einer kommerziellen Verwertung ausschließlich beim Veranstalter. Niemand darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters entsprechende Aufnahmen zu kommerziellen Zwecken aufzeichnen, senden und/oder öffentlich zugänglich machen. Das beinhaltet insbesondere auch die Verbreitung derartiger Aufnahmen direkt über das Internet.

7. Verwertung von Ton- und Bildaufnahmen
Wir filmen, live-streamen und fotografieren die Veranstaltung und fertigen hiervon Audio- und audiovisuelle Aufnahmen an. Dies kann jeweils das Publikum einschließen. Mit dem Betreten des Veranstaltungsgeländes willigt der Besucher unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Tonaufnahmen ein, die vom Veranstalter, dessen Beauftragten oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, bspw. Über das Internet). Das bedeutet insbesondere, dass der Besucher den Veranstalter und dessen dritten Vertragspartnern/Lizenznehmern das zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte Recht einräumt, Bildnisse, Stimme, Handlungen und/oder Aussagen des Besuchers in jeglicher Form und Konfiguration ohne gesonderte Zustimmung des Besuchers aufzuzeichnen und in Medien seiner Wahl zu jeglichen kommerziellen und non-kommerziellen Zwecken zu vervielfältigen, zu senden, öffentlich zugänglich zu machen und/oder in sonstiger Form zu verbreiten.

Auf und um das Festivalgelände können polizeiliche oder sicherheitstechnische Aufnahmen angefertigt werden, die zur Sicherheit der Besucher oder zur Kriminalitätsprävention durchgeführt werden. Mit dem Betreten des Festivalgeländes willigt der Festivalbesucher hierin ein.

8. Ausschluss von Besuchern
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn ein Besucher auf dem Veranstaltungsgelände Straftaten (z.B. Körperverletzung, Diebstahl, Drogenhandel o.ä.) begeht, Feuerwerkskörper abbrennt oder auf andere Weise Mitarbeiter des Veranstalters oder andere Besucher gefährdet (z.B. durch Crowd Surfing oder Ähnliches), ist der Veranstalter berechtigt, den Besucher von der Veranstaltung auszuschließen und des Platzes zu verweisen. Macht der Veranstalter von seinem Ausschlussrecht Gebrauch, so verliert die Eintrittskarte ihre Wirksamkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

8a. Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Besucher im Zusammenhang mit Covid-19

8a.1 Covid-19, verursacht durch das SARS-CoV-2-Virus, ist eine Infektionskrankheit, die einen schweren und potenziell tödlichen Verlauf nehmen kann. Es besteht das Risiko der Übertragung von Covid-19 in jeder Umgebung, in der Menschen zusammenkommen. Dieses Risiko steigt in geschlossenen Räumen und mit zunehmender Anzahl von Menschen. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat darauf hingewiesen, dass ältere Menschen und Menschen mit medizinischen Grunderkrankungen stärker gefährdet sind. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der WHO: https://www.who.int/health-topics/coronavirus#tab=tab_1.

8a.2. Wir werden auf Basis unseres individuellen Hygienekonzeptes angemessene Maßnahmen zum Gesundheitsschutz ergreifen. Wir behalten uns vor, als Voraussetzung für den Zutritt zur Veranstaltung:

1. die Mitteilung von wahrheitsgemäßen Kontaktdaten jedes Besuchers zu verlangen, um die Kontaktnachverfolgung durch die zuständigen Behörden im Infektionsfall sicherzustellen;

2. die Vorlage bzw. Mitteilung eines aktuellen (d.h. nicht älter als 24h) negativen Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (wobei wir uns vorbehalten, einen PCR-Test zu verlangen) und/oder eines offiziell durch die österreichischen Behörden anerkannten Immunisierungsnachweises, unter Beachtung der anwendbaren Datenschutzbestimmungen zu verlangen sowie

3. das Vorliegen einer normalen Körpertemperatur durch Temperaturmessungen festzustellen. Wir sind daher berechtigt, den Zutritt ohne Rückerstattungspflicht zu der Veranstaltung zu verweigern, wenn eine Person die in Ziff. 8a.2.a. bis c. gelisteten Voraussetzungen nicht erfüllt sowie in dem Fall, dass sich herausstellt, dass eine Person aufgrund einer behördlichen Anordnung oder aufgrund Gesetzes zur Isolierung (Quarantäne) verpflichtet ist.

Dies gilt auch in den folgenden Fällen, in denen die jeweilige Person, an der Veranstaltung nicht teilnehmen darf:

a. Jede Person, die typische Symptome einer Covid-19-Infektion zeigt (z.B. neuer anhaltender Husten, Fieber, Verlust des Geschmack- oder Geruchssinns);

b. Jede Person, bei der eine aktuelle Covid-19-Infektion nachgewiesen ist.

8a.3 Zudem müssen bei Durchführung der Veranstaltung die jeweils geltenden Verordnungen und Empfehlungen der zuständigen Behörden beachtet werden, um die Übertragung von SARS-CoV-2 zu verhindern. Es wird von allen Besuchern erwartet, dass sie sich an die Verordnung und Empfehlungen halten und – soweit zutreffend – den Verhaltenskodex befolgen, der ggf. kurzfristig vor der Veranstaltung an Ticketkäufer versendet und vor Ort ausgehängt wird. Dieser kann die folgenden Maßnahmen enthalten:

1. Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auf dem Veranstaltungsgelände und in der unmittelbaren Umgebung;
2. Einhalten von Hygieneregeln (z.B. regelmäßiges Händewaschen), sonstiger im Verhaltenskodex genannter Weisungen sowie Anweisungen, die von uns und unseren Veranstaltungs- und Sicherheitsmitarbeitern oder der Veranstaltungsstätte gegeben werden;
3. Teilnahme an ggf. durchgeführten Stichproben-Temperaturmessungen.
8a.4. Bei Nichtbeachtung der vorstehenden Maßnahmen sind wir berechtigt, den betreffenden Besucher von der Veranstaltung auszuschließen.

8a.5. Besucher sollten die Veranstaltungswebseite rechtzeitig vor der Veranstaltung besuchen, um sich über weitere Informationen über die Schutzmaßnahmen zu erkundigen.

8a.6 Trotz der von uns getroffenen angemessenen Maßnahmen lässt sich das Risiko einer Übertragung jedoch nicht vollständig ausschließen. Wenn ein Besucher an einer Veranstaltung teilnimmt, trägt dieser das Risiko im Zusammenhang mit Covid-19 selbst. Insoweit ist unsere Haftung für Schäden ausgeschlossen. Ziff. I.3 Absatz 1 bleibt unberührt.

9. Hör- und sonstige Gesundheitsschäden
Dem Festivalbesucher ist bewusst und er ist damit einverstanden, dass Musikfestivals eine Umgebung mit hohem Schallpegel darstellen und dass Pyrotechnik, Laser, Rauchmaschinen, Stroboskopbeleuchtung oder andere Spezialeffekte während einiger Aufführungen stattfinden können. Der Veranstalter haftet für Hör- und andere Gesundheitsschäden von Besuchern nur, wenn ihm und seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn der Veranstalter eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft nicht erfüllt hat. Der Besucher hat eine unmittelbare Nähe zu den Lautsprecher-Boxen zu vermeiden und entsprechende Absperrungen unbedingt zu beachten. Der Gebrauch von Gehörschutz wird vom Veranstalter – insbesondere in der Nähe der Bühnen – dringend empfohlen.

Die Veranstaltung findet im Freien statt. Es wird dringend empfohlen, geeignete Kleidung und Schuhe zum Schutz vor möglichen Witterungseinflüssen mitzubringen.

10. Umgang mit der Eintrittskarte; Verbot gewerblichen Weiterverkaufs, -nutzung
10.1 Die Eintrittskarte für den jeweiligen Bereich (Campingfläche und / oder Festivalgelände) ist sorgfältig aufzubewahren und nach ihrer Entwertung nicht mehr übertragbar.

10.2 Unzulässige Weitergabe: Wir verkaufen den Besuchern Tickets ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Nutzung. Jeder gewerbliche oder kommerzielle Weiterverkauf der Tickets ist untersagt. Der gewerbliche und kommerzielle Ticketverkauf ist allein uns und unseren autorisierten Vorverkaufsstellen vorbehalten. Kunden dürfen insbesondere nicht: (a) Tickets öffentlich im Rahmen einer Auktion zum Kauf anbieten (z.B. auf Ebay) oder verkaufen, (b) Tickets nicht bei Viagogo, StubHub, Ticketbande zum Kauf anbieten oder verkaufen, (c) Tickets zu einem höheren als dem bezahlten Preis zum Kauf anbieten oder weitergeben, wobei ein Preisaufschlag von maximal 15% zum Ausgleich von Transaktionskosten gestattet ist, (d) Tickets an gewerbliche oder kommerzielle Wiederverkäufer und/oder Tickethändler veräußern oder weitergeben, (e) Tickets ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung kommerziell oder gewerblich nutzen oder nutzen lassen, z.B. zu Verlosungszwecken, zu Zwecken der Werbung, Vermarktung, als Werbegeschenk oder als Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets.

10.3 Zulässige Weitergabe: Eine private Weitergabe eines Tickets aus nicht kommerziellen Gründen, insbesondere in Einzelfällen bei Krankheit oder anderweitiger Verhinderung des Kunden, ist zulässig, soweit kein Fall der unzulässigen Weitergabe im Sinne von Ziff. 10.2 vorliegt. Der Kunde kann in diesem Fall die Rechte und Pflichten aus dem Besuchervertrag an einen Dritten nur dadurch übertragen, dass der Dritte an seiner Stelle in den Besuchervertrag unter Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten eintritt. Dieser Eintritt setzt unsere Zustimmung voraus, die hiermit unter den nachfolgenden Bedingungen erteilt wird: (a) die Weitergabe ist ein Fall der zulässigen Weitergabe wie vorstehend in dieser Ziff. 10.3 beschrieben, (b) der Kunde weist den neuen Ticketinhaber auf die Geltung und den Inhalt dieser Rolling Loud Europe AGB ausdrücklich hin und der neue Ticketinhaber ist mit der Geltung dieser Rolling Loud Europe AGB zwischen ihm und uns einverstanden. Die Übertragung einzelner Rechte aus dem Besuchervertrag ist bei Fehlen einer der in (a) oder (b) genannten Voraussetzungen ausgeschlossen.

10.4 Konsequenzen einer unzulässigen Weitergabe: Ein Verstoß gegen die vorstehenden Bedingungen (Ziff. 10.2-10.3) führt vorbehaltlich der Verhängung einer Vertragsstrafe gemäß Ziff. 10a zum entschädigungslosen Verlust der Zutrittsberechtigung, d.h. das Ticket verliert in diesem Fall seine Gültigkeit, und der Veranstalter ist zum entschädigungslosen Einzug der Eintrittskarte sowie anderer Zutrittsberechtigungen berechtigt.

10.5 Wir erstellen keine Nachdrucke (z.B. bei Verlust von Tickets). Sollte das Ticket ganz oder teilweise verändert und zerstört worden sein, sind wir dazu berechtigt, dieses ungültig zu machen.

10.6 Soweit nicht ausdrücklich im Rahmen des Bestellprozesses anders angegeben, ist eine Stornierung der Tickets nur im Falle einer Absage oder Verschiebung der Veranstaltung möglich. Ziff. 12.5 bleibt unberührt.

10a. Vertragsstrafe
10a.1 Voraussetzungen: Im Fall eines schuldhaften Verstoßes gegen diese Rolling Loud Europe AGB, insbesondere gegen eine oder mehrere Regelungen in Ziff. 10.2 (a), (b), (c), (d), oder € oder 10.3 (a) oder (b), sind wir ergänzend zu den sonstigen, nach diesen Rolling Loud Europe AGB möglichen Maßnahmen und Sanktionen und etwaiger Schadensersatzansprüche dazu berechtigt, eine von uns nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe gegen den jeweiligen Verkäufer zu verhängen, deren Angemessenheit im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann.

10a.2 Höhe: Maßgeblich für die Höhe der Vertragsstrafe sind insbesondere die Anzahl und die Intensität der Verstöße, Art und Grad des Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), Bemühungen und Erfolge des Kunden bzw. Ticketinhabers hinsichtlich einer Schadenswiedergutmachung, die Frage, ob und in welchem Maß es sich um einen Wiederholungstäter handelt, sowie, im Fall eines unberechtigten Weiterverkaufs von Tickets, die Zahl der angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder verwendeten Tickets sowie etwaige durch den Weiterverkauf erzielte Erlöse bzw. Gewinne.

11. Nutzung der Campingflächen
Das Campieren ist ab Donnerstag, dem 04. Juli 2024, 12:00 Uhr nur auf den ausgeschilderten Campingflächen gestattet. Es werden nicht sämtliche Campingflächen gleichzeitig geöffnet, sondern bereichsweise nach Bedarf. Wildes Zelten ist untersagt und wird behördlich verfolgt. Der Umweltschutz und die Grundsätze der Müllvermeidung und korrekten Abfallbeseitigung sind zu beachten. Das eigenmächtige Anlegen von Feuerstellen auf Campingflächen oder Parkplätzen ist wegen der daraus resultierenden Brandgefahr untersagt.

12. Anreise der Besucher/Parken/Zuteilung von Flächen
Der Besucher ist für seine Anreise zu der Veranstaltung selbst verantwortlich und parkt sein KFZ auf eigene Gefahr. Wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt; Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten Parkflächen oder Parkplätzen abgestellt werden. Auf diesen Parkflächen gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Die Flucht- und Rettungsgassen sind von jeglichen Behinderung–n – insbesondere durch parkende Kraftfahrzeu–e – zu jeder Zeit freizuhalten. Fahrzeuge, die außerhalb gekennzeichneter Parkflächen oder durchfahrtsbehindernd auf Fahrwegen oder in Rettungsgassen abgestellt werden, können ohne Vorwarnung abgeschleppt werden. Die dafür anfallenden Gebühren trägt der Verursacher.

Darüber hinaus gelten die Regelungen der Parkordnung in Abschnitt II dieser Rolling Loud Europe AGB.

13. Absage / Verlegung / Programmänderungen
13.1 Die Veranstaltung kann vom Veranstalter bis zum Beginn der Veranstaltung ohne Angabe von Gründen abgesagt werden. Bitte informieren Sie sich deshalb rechtzeitig vor Reiseantritt auf unserer Webseite https://europe.rollingloud.com, ob die Veranstaltung auch wie angekündigt stattfindet.

13.2 Ferner können bei Festivals Programmänderungen eintreten. Der Veranstalter bemüht sich im Falle der Absage einzelner Künstler(gruppen) um entsprechenden Ersatz, Ansprüche des Besuchers wegen der Absage einzelner Künstler(gruppen) bestehen nicht. Der Zutritt zu Veranstaltungsbereichen mit einem beschränkten Fassungsvermögen wird nur im Rahmen der behördlich genehmigten Zuschauerkapazitäten gewährt. Bei Erschöpfung des Aufnahmevolumens ist dem Veranstalter eine vorübergehende Beschränkung des Zutritts möglich, ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet.

13.3 Unsere Haftung bei Absage vor Veranstaltungsbeginn, Verschiebung oder sonstigen wesentlichen Änderungen der Veranstaltung beschränkt sich auf die Erstattung des Nennwertes der Eintrittskarte. Persönliche Arrangements, die der Ticketinhaber einschließlich Reise und Unterbringung im Zusammenhang mit der Veranstaltung trifft, erfolgen auf eigene Kosten und eigene Gefahr. Wir haften in diesen Fällen nicht über die Erstattung des Nennwerts der Eintrittskarte hinaus, insbesondere nicht für vergeblich getätigte Aufwendungen. Für diese Haftungsbeschränkung gelten die Einschränkungen gemäß Ziff. I.3 entsprechend.

Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn eine Änderung eintritt, die die Veranstaltung zu einem wesentlich anderen Event macht, als es ein Käufer eines Tickets vernünftigerweise erwarten kann. Eine Änderung von Künstlern im Line-Up der Veranstaltung stellen keine wesentliche Änderung in diesem Sinne dar.

13.4 Sollte die Veranstaltung verschoben werden oder eine wesentliche Änderung tritt ein, kann eine Erstattung des Ticketpreises nur dann erfolgen, wenn die Erstattungsanfrage (und ggf. Rücksendung des Tickets) uns bzw. unseren Ticketpartnern rechtzeitig zugegangen ist. Solche Erstattungsanfragen müssen uns spätestens 24 Stunden vor Beginn des Ersatztermins für die Veranstaltung bzw. der wesentlich geänderten Veranstaltung zugehen.

14. Sperrung/ Räumung von Flächen
Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter einzelne Bereiche des Veranstaltungsgeländes vorübergehend oder vollständig räumen und absperren, ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet. Den diesbezüglichen Anweisungen des Veranstalters oder den Anweisungen der von ihm beauftragten Personen und Firmen ist unmittelbar Folge zu leisten, insbesondere auch um Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden.

15. Witterungseinflüsse
Die Veranstaltung findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Der Veranstalter behält sich jedoch vor, bei einer witterungsbedingten Gefährdung der Besucher die Veranstaltung jederzeit zu unterbrechen oder abzusagen. Im Falle einer entsprechenden Unterbrechung der Veranstaltung bestehen keine Ansprüche des Besuches auf vollständige oder teilweise Rückerstattung des Kartenpreises.

16. Aushänge / Anweisungen
Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Homepage des Veranstalters https://europe.rollingloud.com und (soweit vorhanden) der offiziellen Festival App.

17. Änderung der Rolling Loud Europe AGB
Wir behalten uns das Recht vor, die Rolling Loud Europe AGB jederzeit mit sofortiger Wirkung zu ändern, zu ergänzen, zu ersetzen oder anderweitig zu modifizieren. Bei den Änderungen werden wir die Interessen der Nutzer angemessen berücksichtigen.

Wenn wir die Rolling Loud Europe AGB ändern, werden wir hierüber auf der Rolling Loud Europe Webseite informieren. Für schon erworbene Tickets werden die geänderten Rolling Loud Europe AGB sechs (6) Wochen nach dieser Benachrichtigung wirksam, es sei denn, der Ticketkäufer widerspricht der Änderung innerhalb von sechs (6) Wochen nach der Benachrichtigung. Der Besuch der Veranstaltung nach Ablauf des Zeitraums von sechs (6) Wochen ohne Widerspruch gilt als Zustimmung zu den geänderten Rolling Loud Europe AGB.

18. Salvatorische Klausel
Sollte eine Klausel dieser Rolling Loud Europe AGB unwirksam sein oder werden, bleiben die restlichen Klauseln der Geschäftsbedingungen davon ausdrücklich unberührt. Anstelle der unwirksamen Klausel tritt ggf. eine wirksame Regelung, die die Parteien unter Berücksichtigung von Treu und Glauben vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der betreffenden Regelung gekannt hätten, und die dem ursprünglich verfolgten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.

II. PARKORDNUNG

1. Geltungsbereich der Parkordnung
Die Parkordnung gilt für alle auf den Plänen ausgewiesenen Parkflächen, sowie den zum Veranstaltungsgelände gehörenden Straßen und Wege (Pläne sind rechtzeitig vor der Veranstaltung abrufbar unter https://europe.rollingloud.com). Mit Erwerb der Eintrittskarte und/oder Betreten des Geländes unterwirft sich der Besucher dieser Parkordnung. Die Benutzung der Parkflächen ist im Eintrittspreis für das Festivalgelände inkludiert.

2. Anordnung von Ordnungs- und Sicherheitskräften
Den Anordnungen des Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten, sie gelten ergänzend zu diesen Regelungen.

3. Geltung der Straßenverkehrsordnung/Nutzung der Parkbereiche
Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände und in den Parkbereichen gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Die Zufahrt zu den Campingbereichen und dem Veranstaltungsgelände ist im Übrigen beschränkt. Im Bereich des Veranstaltungsgeländes und der Parkbereiche ist stets mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Es dürfen in Parkbereichen nur Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis max. 3,5t abgestellt werden. Wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt; Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten und ausgewiesenen Parkflächen oder Parkplätzen abgestellt werden. Fahrzeuge, die außerhalb gekennzeichneter Parkflächen oder durchfahrtsbehindernd auf Fahrwegen oder in Rettungswegen abgestellt werden, können ohne Vorwarnung abgeschleppt werden. Die dafür anfallenden Gebühren trägt der Verursacher.

Es besteht kein Anspruch auf die Verfügbarkeit einer bestimmten Parkfläche innerhalb der gebuchten Kategorie. Die Parkflächen werden nach Bedarf geöffnet und den Besuchern von Ordnern zugewiesen. Die Flucht- und Rettungswege sind zu jeder Zeit freizuhalten.

4. Erlöschen der Parkberechtigung
Die Parkberechtigung entfällt, sofern das abgestellte Fahrzeug nicht haftpflichtversichert ist und/oder zwangsentstempelt und/oder nicht mit einem amtlichen Kennzeichen mit gültiger Prüfplakette versehen ist und/oder das Fahrzeug mit undichtem Tank/Motor oder sonst in einem nicht verkehrssicheren Zustand oder in einem Zustand, von dem Gefahr ausgehen könnte, abgestellt wurde.

6. Keine Bewachung der Parkplätze
Eine Bewachung der auf Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge erfolgt nicht. Das Parken von Fahrzeugen geschieht auf eigene Gefahr. Ordnungsdienstpersonal wird zur Einweisung und zur Kontrolle der Zugangsberechtigungen eingesetzt, nicht zur Bewachung der Fahrzeuge.

7. Haftung des Veranstalters
Die Haftung des Veranstalters für Schäden durch Diebstahl oder Beschädigung der auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Veranstalter haftet grundsätzlich nicht für Schäden und Verluste, die dem Nutzer und Besucher durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen. Die Haftungsbeschränkungen in dieser Ziffer 6. unterliegen den Einschränkungen gemäß Regelung in Ziffer I.3 (Die Haftung des Veranstalters) der Rolling Loud Europe AGB. Wertgegenstände können gegen Gebühr in der Gepäckaufbewahrung in Schließfächern deponiert werden. Die Haftung des Veranstalters für Gegenstände, die in Schließfächern deponiert werden, ist ausgeschlossen.
17. Rettungswege
Fluchtwege und Rettungsgassen sind durch Bodenmarkierungen oder durch andere Kennzeichnung kenntlich gemacht. Sie sind unter allen Umständen freizuhalten!

18. Verbot von Tieren
Das Mitführen von Tieren, ausgenommen Blinden- und Begleithunden, in Parkflächen ist nicht erlaubt. Hunde, ausgenommen Blindenführ- und Begleithunde, müssen einen Maulkorb tragen und sind an der Leine zu führen. Blindenführ- und Partnerhunde müssen ein Führgeschirr tragen.

27. Ausschluss von der Veranstaltung
Die Nichtbefolgung der Parkordnung kann zu einem zeitweisen oder vollständigen Ausschluss von der gesamten Veranstaltung führen.

29. Sonstige Anweisungen / Hinweise
Ergänzend zur Parkordnung gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Homepage https://europe.rollingloud.com und der offiziellen Festival App.

30. Verbot gewerbsmäßigen Pfandsammelns
Das gewerbsmäßige Pfandsammeln auf den Parkflächen ist untersagt.

III. HAUS- & PLATZORDNUNG VERANSTALTUNGSGELÄNDE

1. Anwendungsbereich
Diese Haus- oder Platzordnung gilt für die Veranstaltung „Rolling Loud“ (nachfolgend „Veranstaltung“) in der Veranstaltungsstätte „Festwiese Magna Racino“ (Racino-Platz 1, 2483 Ebreichsdorf) (nachfolgend „Veranstaltungsstätte“), veranstaltet durch Live Nation Austria GmbH (Alser Straße 21/9, 1080 Wien) (nachfolgend „Veranstalterin“) und regelt Rechte und Pflichten der teilnehmenden Personen (Besucher*innen, Veranstalter*in und deren Mitarbeiter*innen oder von diesen beauftragten Personen und Firmen) mit Ausnahme der Park- und Campingflächen, auf die jeweils separate Hausordnungen Anwendung finden. Die Haus- & Platzordnung wird an allen Eingängen/Zugängen gut sichtbar angeschlagen. An der Veranstaltung teilnehmende Personen haben die Bestimmungen der genehmigten und kundgemachten Haus- & Platzordnung einzuhalten, widrigenfalls sie sich nicht in der Veranstaltungsstätte aufhalten dürfen.

2. Geltungsbereich / Veranstaltungszeit
Diese Haus- & Platzordnung gilt für die Veranstaltungsstätte während der Dauer der Veranstaltung (5. Bis 7.7.2024 von Beginn Programm auf dem Vorplatz, täglich ab voraussichtlich 11:00 Uhr, bis 30 Minuten nach Programmende auf dem Vorplatz bzw. dem Zeitpunkt, zu dem der letzte Besucher die Veranstaltungsstätte inkl. dem Vorplatz verlassen hat). Eine Veranstaltungsstätte umfasst alle im Zuge der Veranstaltung verwendeten Gebäude, Räume, Einrichtungen und Freiflächen, insbesondere Warte- und Anstellflächen vor der Veranstaltungsstätte.

3. Zutrittskontrollen / Aufenthalt
Das Betreten des Festivalgeländes ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte oder einem angelegten, unbeschädigten Festivalbändchen unter Mitführung der zugehörigen entwerteten Eintrittskarte oder einem gültigem Festivalpass erlaubt. Die an der Veranstaltung teilnehmenden Personen sind verpflichtet sich im Zuge des Eintritts in die Veranstaltungsstätte einer (eventuellen) Ausweiskontrolle durch die Aufsichtsperson(en) / den Sicherheitsdienst / das Ordnungspersonal / sonstige ernannte Vertreter*innen der Veranstalterin (nachfolgend „Vertreter*innen der Veranstalterin“) zu unterziehen.
Vertreter der Veranstalterin sind berechtigt, vor Eintritt in die Veranstaltungsstätte Bekleidungsstücke, Taschen und mitgeführte Behältnisse der teilnehmenden Personen jederzeit nach verbotenen oder gefährlichen Gegenständen zu durchsuchen.

Vertreter*innen der Veranstalterin sind berechtigt, Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen können (z. B. aufgrund von übermäßigem Alkoholkonsum oder dem Mitführen von verbotenen oder gefährlichen Gegenständen), den Zutritt zur Veranstaltungsstätte zu verweigern. Dasselbe gilt für Personen die eine Durchsuchung ihrer Bekleidungsstücke, Taschen oder mitgeführten Behältnisse bzw. eine etwaige Ausweiskontrolle verweigern. Im Einzelfall sind die Vertreter*innen der Veranstalterin berechtigt derartige Kontrollen auch bei an der Veranstaltung teilnehmenden Personen vorzunehmen, die sich bereits in der Veranstaltungsstätte aufhalten.
Bei Verstößen gegen die Haus- oder Platzordnung sind Vertreter*innen der Veranstalterin / Organe der LPD Niederösterreich berechtigt, die Zuwiderhandelnden der Veranstaltungsstätte zu verweisen. Nach Veranstaltungsende eines Veranstaltungstages, haben alle Besucher*innen die Veranstaltungsstätte schnellstmöglich zu verlassen.

4. Jugendschutz
Der Zutritt in die Veranstaltungsstätte ist Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, nicht gestattet. Zudem gilt das niederösterreichische Jugendschutzgesetz idgF für die gesamte Veranstaltungsstätte.

5. Sicherheitskontrolle & Verbotene Gegenstände
Verboten ist die Mitnahme jeder Art von Gegenständen und Substanzen, die eine Gefährdung für Leben und Gesundheit von Menschen und Gefährdung der Betriebssicherheit darstellen können.

Verboten sind insbesondere:

(a) Waffen jeder Art, beispielsweise Pfeffersprays (als Waffe ist jeder besonders gefährliche, zur Bedrohung von Leib oder Leben geeignete Gegenstand anzusehen);
(b) Flaschen, Krüge oder Dosen jeder Art sowie sonstige Gegenstände, die aus Aluminium, PET, Glas oder einem anderen zerbrechlichen, splitternden oder besonders harten Material hergestellt sind, sowie Tetrapaks in jeder Größe. Ausnahme: Ein leeres, weiches Trinkbehältnis (Tap-Water-Bag) mit maximal 0,5 Liter pro Person.
(c) Speisen, Getränke und Flüssigkeiten aller Art (Ausnahme: Handdesinfektionsmittel)
(d) sperrige Gegenstände wie u. a. Leitern, Hocker, (Klapp-) Stühle, Kinderwägen/Buggys, Kisten, Camelbacks/Trinkrucksäcke jeder Art, Koffer jeder Art, Zelte
(e) Taschen oder Rucksäcke jeder Art, die sich in vollem Zustand nicht in eine Ummantelung von 30 x 20 x 20cm einlegen lassen
(f) Fotokameras mit einem abnehmbaren Objektiven oder einem Objektivdurchmesser von mehr als 4 cm
(g) Laptops und Tablets
(h) Videokameras oder sonstige Ton- oder Bildaufnahmegeräte (insbesondere Action-Cams)
(i) Stative, Selfie-Sticks, Leinwände und Staffeleien
(j) Schirme jeder Art
(k) Helme, Masken & Vermummungen jeder Art (ausgenommen hiervon sind handelsüblicher Mundschutz als Hygienemaßnahme)
(l) Fahnen oder Schilder die größer sind als ein DIN-A3-Blatt
(m) Fahnen- oder Transparentstangen jeder Art
(n) Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Wunderkerzen, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände
(o) alkoholische Getränke jeder Art, Drogen und Stimulanzien aller Art
(p) rassistisches, fremdenfeindliches, politisch-radikales, nationalsozialistisches, sexistisches oder politisches Propagandamaterial
(q) jegliche werbenden, kommerziellen, politischen oder religiösen Gegenstände, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter und ähnliches sowie promotionelle und kommerzielle Objekte und Materialen aller Art
(r) Gassprühdosen, ätzende, brennbare, färbende oder sonst gefährliche Substanzen, oder Gefäße mit Substanzen, die die Gesundheit beeinträchtigen oder leicht entzündlich sind – Ausnahme: handelsübliche Taschenfeuerzeuge
(s) Elektro- oder Verbrennungsmotoren, ferngesteuerte Autos/Flugzeuge/Hubschrauber, insbesondere Überwachungsdrohnen
(t) Himmelslaternen/Wunschlaternen/Kong-Ming-Lampions
(u) größere Mengen von Papier und/oder Papierrollen
(v) Lärminstrumente jeder Art wie z. B. Megafone, Gasdruckfanfaren, Ratschen, Pfeifen
(w) Laser-Pointer
(x) Fahrräder, Skateboards, Snakeboards, Inline-Skates, Scooter, Kickboards, Segways, Kinderwägen und ähnliche Gefährte
(y) Nietengürtel, Ketten, Ketten an Brieftaschen, Halsbänder
(z) andere Objekte, die die Sicherheit und/oder das Ansehen des Künstlers oder der Veranstaltung beeinträchtigen könnten

Im Zweifelsfall obliegt die Einordnung von Gegenständen als verboten oder erlaubt im Sinne dieser Haus- & Platzordnung dem*den Vertreter*innen der Veranstalterin und den Organen der Landespolizeidirektion Niederösterreich.
Beim Betreten des Festivalgeländes erfolgt eine Durchsuchung aller Personen (mittels Bodycheck) sowie deren mitgebrachten Gegenständen zur Verhinderung von verbotenen Gegenständen. Personen, welche verbotene Gegenstände im Sinne dieser Haus- & Platzordnung mit sich führen, wird der Zutritt zur Veranstaltungsstätte verwehrt. Werden Personen mit verbotenen Gegenständen auf dem Veranstaltungsgelände angetroffen, sind die Vertreter*innen der Veranstalterin berechtigt, die betreffenden Personen dem Veranstaltungsgelände zu verweisen.

Zu erlaubten Gegenständen gehören u.a.
(a) Portemonnaie, Geldbörsen
(b) Schlüssel
(c) Kleine Gürtel- und Bauchtaschen
(d) Kleine Handtaschen / Rucksäcke bis zu einer Größe von DIN A4
(e) Durchsichtige Rucksäcke (Clear Bags) bis zu einer Größe von H44 x B37 x T30 cm
(f) Mobiltelefone
(g) Leere faltbare Trinkflaschen bis 0,5 Liter, max. eine pro Person
(h) Einwegkameras
(i) Pocketkameras
(j) Feingliedrige Schmuckketten
(k) Kleine Powerbanks, die in eine reguläre Hosentasche passen
(l) Händedesinfektionsmittel bis zu einer Flaschengröße von 50ml
Auf dem Festivalgelände gibt es kostenfrei nutzbare Trinkwasserzapfstellen.

6. Mitführen von Tieren / Abstellen von Gefährten
Die Mitnahme von Tieren, ausgenommen Blinden- und Begleithunden ist untersagt. Hunde, ausgenommen Blindenführ- und Begleithunde, müssen einen Maulkorb tragen und sind an der Leine zu führen. Blindenführ- und Begleithunde müssen ein Führgeschirr tragen.
Das Abstellen von Fahrrädern, Elektrorollern, Segways oder ähnlichen Gefährten ist nur auf den hierfür vorgesehenen gekennzeichneten Parkplätzen gestattet. Bei Zuwiderhandeln können die Gefährte auf Kosten des*der Zuwiderhandelnden durch die Vertreter*innen der Veranstalterin entfernt und durch verwahrt werden.

7. Verhaltensanweisungen während der Veranstaltung
Blitzlicht jeder Art ist während der Veranstaltung aus Sicherheitsgründen verboten. Alle Personen, die die Veranstaltungsstätte betreten, haben sich so zu verhalten, dass andere Personen weder geschädigt, gefährdet noch belästigt werden. Weiters haben sie sich so zu verhalten, dass es zu keiner Beschädigung von Aufbauten, Einrichtungen, Gerätschaften oder Gegenständen kommt. Sofern nicht ausdrücklich (schriftlich per Brief, Fax oder E-Mail) durch die Veranstalterin genehmigt, ist es allen Personen, die das Veranstaltungsgelände betreten, untersagt:

(a) Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen, sowie andere promotionelle oder kommerzielle Aktivitäten ohne vorherige schriftliche (Brief, Fax, E-Mail) Genehmigung durch die Veranstalterin durchzuführen
(b) mit Gegenständen aller Art zu werfen, oder Flüssigkeit aller Art zu verschütten, insbesondere, wenn dies in Richtung anderer Personen erfolgt
(c) Feuer zu entfachen, Feuerwerkskörper, Leuchtkörper, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen
(d) politische Propaganda und Handlungen, rassistische, fremdenfeindliche, politisch-radikale Aussagen oder Parolen und Embleme zu äußern oder zu verbreiten
(e) sich in einer Art und Weise zu benehmen, die andere als provokativ, bedrohlich, diskriminierend oder beleidigend interpretieren könnten
(f) eine bedrohliche Situation für das Leben oder die Sicherheit von einem selbst oder von anderen herbeizuführen, oder eine andere Person in irgendeiner Weise zu gefährden
(g) zu irgendeinem Zeitpunkt Personenschaden oder Sachschaden zu verursachen
(h) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Sessel, Bänke, Tische, Mauern, Umzäunung, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, mobile WC-Anlagen, Masten aller Art und Dächer oder ähnliches zu besteigen oder zu übersteigen
(i) Bereiche (z. B. Funktionsräume, VIP- und Medienbereiche usw.), die nicht für die Allgemeinheit zugelassen sind, bzw. deren Zutrittsberechtigung nicht für diese Bereiche gilt, zu betreten
(j) Verkehrsflächen, Geh- und Fahrwege, Zu- und Abgänge zu den Besucher*innenplätzen und Rettungswege einzuengen, zu versperren oder zu beeinträchtigen
(k) bauliche Anlagen, Einrichtungen, Zäune oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben
(l) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Veranstaltungsgelände durch das Wegwerfen von Gegenständen – Abfällen, Verpackungen, leeren Behältnissen usw. – zu verunreinigen
(m) das Veranstaltungsgelände mit ferngesteuerten Flugobjekten, insbesondere Überwachungsdrohnen, auch nur teilweise, zu überfliegen
(n) Himmelslaternen/Wunschlaternen/Kong-Ming-Lampions oder anderen ähnlichen Miniatur-Heißluftballons steigen zu lassen
(o) Drogen zu konsumieren oder (entgeltlich oder unentgeltlich) weiterzugeben
(p) Alkohol in übermäßigen Mengen zu konsumieren
(q) in Innenräumen, auf Tribünen oder unter Zeltdächern zu rauchen
(r) Aktivitäten wie u. a. Moshing, Crowd-Surfing, Wall-of-death, Circle-pit etc. zu verüben

8. Benützung der Einrichtungen in der Veranstaltungsstätte
Wertgegenstände können in der Gepäckaufbewahrung in Schließfächern (soweit vorhanden) deponiert werden. Stöcke und andere Gehhilfen (z. B. Rollator) dürfen nur von gebrechlichen Personen als unentbehrliche Stütze mitgenommen werden. In Innenräumen, auf Tribünen oder unter Zeltdächern ist das Rauchen/Dampfen/Heizen von (Tabak-) Erzeugnissen verboten.
Zigaretten sind ausschließlich in den dafür im Außenbereich vorgesehenen Aschenbechern zu entsorgen. Abfälle, Verpackungsmaterialien und leere Behältnisse sind ausschließlich in den in der Veranstaltungsstätte stehenden Abfallbehältern zu entsorgen. Leere Mehrwegbecher sind an allen Gastronomieständen gegen Rückerstattung des geleisteten Pfandes zurückzugeben.

9. Verhalten im Gefahrenfall
Im Gefahrenfall (Brand, Unfälle, etc.) müssen umgehend die Vertreter*innen der Veranstalterin und/oder die Einsatzkräfte der Blaulichtorganisationen (Feuerwehr 122, Polizei 133, Rettung 144) informiert werden: Bewahren Sie Ruhe und beachten Sie Ihre eigene Sicherheit.

10. Verhalten im Falle eines Unwetters
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Aufziehen eines Unwetters alle teilnehmenden Personen eigenverantwortlich geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen haben. Insbesondere kann der Aufenthalt unter Bäumen sowie der Aufenthalt in unmittelbarer Nähe von technischen Aufbauten eine Gefährdung darstellen und ist daher zu vermeiden.

11. Fahrverbot
In der Veranstaltungsstätte herrscht grundsätzlich Fahrverbot für ein- und mehrspurige motorisierte Fahrzeuge. Ein Befahren der Veranstaltungsstätte ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung eines*einer Vertreters*Vertreterin der Veranstalterin gestattet und hat in jedem Fall mit äußerster Vorsicht und einer maximalen Geschwindigkeit bis 7 km/h zu erfolgen. Auch die Benutzung von unmotorisierten Fahrzeugen und Sportgeräten wie beispielsweise Fahrräder, Scooter, Elektroroller, Segways, Inlineskates, Skateboards, Rollschuhen oder ähnlichen Gefährten ist in der Veranstaltungsstätte untersagt (ausgenommen mit eindeutiger, schriftlicher Genehmigung der Veranstalterin).

12. Bild- und Tonaufnahmen
Jede Person, die die Veranstaltungsstätte betritt, erklärt sich damit einverstanden, dass von ihr kostenlos Ton- und Bildaufnahmen gemacht werden, von denen mittels direktem oder zeitversetztem Video-Display, direkter oder zeitversetzter Übertragung oder einer anderen Transmission oder Aufzeichnung, Fotos oder anderer gegenwärtiger und/oder zukünftiger Medientechnologien kostenlos Gebrauch gemacht werden kann. Der Veranstalter hält sich das Recht vor, das gesamte Veranstaltungsgelände oder Teilbereiche daraus durch ein Videosystem zu überwachen und aufzuzeichnen.

13. Anordnungsbefugnisse
Allfälligen Anordnungen/Anweisungen (beispielsweise durch Durchsagen über die Beschallungsanlage oder über Megafone) der Exekutive, der Feuerwehr und sonstigen Einsatzkräften der Blaulichtorganisationen und von Vertreter*innen der Veranstalterin haben die teilnehmenden Personen umgehend und unbedingt Folge zu leisten. Bei Nichtbefolgung kann die betreffende Person aus der Veranstaltungsstätte verwiesen werden.

14. Rechtsfolgen bei Verstößen
Es dürfen sich Personen nicht in der Veranstaltungsstätte aufhalten, die sich nicht an die Bestimmungen dieser genehmigten und kundgemachten Haus- oder Platzordnung halten. Jedes Zuwiderhandeln gegen diese Haus- oder Platzordnung kann mit einem Verweis von der Veranstaltungsstätte geahndet werden. Allfälliges verwaltungs- oder strafrechtlich relevantes Verhalten wird ausnahmslos bei den zuständigen Stellen zur Anzeige gebracht.

IV. CAMPINGPLATZORDNUNG

1. Anwendungsbereich
Diese Campingplatzordnung gilt für den Campingplatz der Veranstaltung „Rolling Loud“ auf den als Campingplatz gekennzeichneten Flächen an der Magna-Racino-Allee / 2483 Erbreichsdorf über Autobahnabfahrt „Erbreichsdorf West“ (nachfolgend „Campingplatz“), betrieben durch Live Nation Austria GmbH (Alser Straße 21/9, 1080 Wien) (nachfolgend „Betreiberin“) und regelt Rechte und Pflichten der teilnehmenden Personen (Besucher*innen, Veranstalter*in und deren Mitarbeiter*innen oder von diesen beauftragten Personen und Firmen). Die Campingplatzordnung wird an allen Eingängen/Zugängen gut sichtbar angeschlagen. Mit Erwerb der Eintrittskarte und/oder Betreten des Geländes unterwirft sich der Besucher dieser Campingordnung. Den Campingplatz nutzende Personen haben die Bestimmungen der genehmigten und kundgemachten Campingplatzordnung einzuhalten, widrigenfalls sie sich nicht in dem Campingplatz aufhalten dürfen.

2. Geltungsbereich / Veranstaltungszeit
Diese Campingplatzordnung gilt für den Campingplatz im Zuge der Veranstaltung „Rolling Loud“ während dessen Öffnungszeichen vom 4.7.2024 12:00 Uhr bis zum 8.7.2024 12:00 Uhr. Der Campingplatz umfasst alle im Zuge des Campingplatzes genutzten Flächen, Wege sowie errichtete Aufbauten, insbesondere Warte- und Anstellflächen vor dem Campingplatz.

3. Verbot des Wildcampens
Wildcampen außerhalb der bezeichneten Campingflächen ist verboten und wird rigoros verfolgt! Die Besucher dürfen nur die ausgeschilderten Campingflächen benutzen.

4. Zutrittskontrollen / Aufenthalt
Das Betreten des Campingplatzes ist nur mit einem angelegten, unbeschädigten vom Veranstalter ausgegebenen Armband und zugehöriger Eintrittskarte erlaubt. Die den Campingplatz nutzenden Personen sind verpflichtet sich im Zuge des Eintritts in den Campingplatz einer (eventuellen) Ausweiskontrolle durch ernannte Vertreter*innen der Betreiberin zu unterziehen.
Vertreter*innen der Betreiberin sind berechtigt, vor Eintritt in den Campingplatz Bekleidungsstücke, Taschen und mitgeführte Behältnisse der teilnehmenden Personen jederzeit nach verbotenen oder gefährlichen Gegenständen zu durchsuchen. Vertreter*innen der Betreiberin sind berechtigt, Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen können (z. B. aufgrund von übermäßigem Alkoholkonsum oder dem Mitführen von verbotenen oder gefährlichen Gegenständen), den Zutritt zum Campingplatz zu verweigern. Dasselbe gilt für Personen die eine Durchsuchung ihrer Bekleidungsstücke, Taschen oder mitgeführten Behältnisse bzw. eine etwaige Ausweiskontrolle verweigern. Im Einzelfall sind die Vertreter*innen der Betreiberin berechtigt derartige Kontrollen auch bei Personen vorzunehmen, die sich bereits auf dem Campingplatz aufhalten. Bei Verstößen gegen die Campingplatzordnung sind Vertreter*innen der Betreiberin / Organe der LPD Niederösterreich berechtigt, die Zuwiderhandelnden des Campingplatzes zu verweisen. Mit Ende der Öffnungszeit, müssen alle Besucher*innen den Campingplatz mit ihren mitgebrachten Gegenständen verlassen haben. Abbau, Reinigung des eigenen Platzes, Müllentsorgung und Abreise muss bis spätestens Montag, 8.07.2024, 12.00 Uhr erfolgen.

5. Jugendschutz
Der Zutritt auf den Campingplatz ist Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, nicht gestattet. Zudem gilt im Übrigen das niederösterreichische Jugendschutzgesetz idgF für den gesamten Campingplatz.

6. Verbotene Gegenstände
Verboten ist die Mitnahme jeder Art von Gegenständen und Substanzen, die eine Gefährdung für Leben und Gesundheit von Menschen und Gefährdung der Betriebssicherheit darstellen können.

Verboten sind insbesondere:
(aa) Waffen jeder Art, beispielsweise Pfeffersprays (als Waffe ist jeder besonders gefährliche, zur Bedrohung von Leib oder Leben geeignete Gegenstand anzusehen)
(bb) Schreckschusspistolen, Konfettipistolen etc.
(cc) Schleudern jeder Art
(dd) Behältnisse aus Glas insbesondere Flaschen und Shishas, ausgenommen Parfumflaschen
(ee) Bierfässer, größer als 5 Liter
(ff) Gas (Gaskartuschen, Gasflaschen etc.)
(gg) Holzkohle in jeder Form, Brennholz in jeder Form
(hh) Gas- oder Kohlegriller jeder Art außerhalb von zugelassenen Gasinstallationen in Wohnmobilen und Wohnwagen
(ii) Gassprühdosen, ätzende, brennbare, färbende oder sonst gefährliche Substanzen, oder Gefäße mit Substanzen, die die Gesundheit beeinträchtigen oder leicht entzündlich sind – Ausnahme: handelsübliche Taschenfeuerzeuge
(jj) Wassergefährdende Stoffe und Flüssigkeiten (z.B. flüssiger Grillanzünder)
(kk) Stromaggregate sowie Benzinkanister
(ll) Säurebatterien
(mm) Trockeneis
(nn) Staubzucker, Zucker
(oo) Pulver, grobkörnige Materialien
(pp) Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände
(qq) Himmelslaternen/Wunschlaternen/Kong-Ming-Lampions
(rr) Drogen und Stimulanzien aller Art
(ss) rassistisches, fremdenfeindliches, politisch-radikales, nationalsozialistisches, sexistisches oder politisches Propagandamaterial
(tt) jegliche werbenden, kommerziellen, politischen oder religiösen Gegenstände, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter und ähnliches sowie promotionelle und kommerzielle Objekte und Materialen aller Art
(uu) Elektro- oder Verbrennungsmotoren
(vv) ferngesteuerte Gefährte und Flugobjekte (u. a. Autos, Flugzeuge, Hubschrauber, insbesondere Drohnen)
(ww) größere Mengen von Papier und/oder Papierrollen
(xx) Lärminstrumente jeder Art wie z. B. Megafone, Gasdruckfanfaren, Ratschen, Pfeifen
(yy) Lautsprecher, die größer sind als ein A4-Blatt
(zz) Fahrräder jeder Art, Hoverboards, Segways, Mopeds/Mofas und ähnliche Gefährte
(aaa) Möbelstücke wie Sofas, Kommoden etc.
(bbb) Werkzeug, das über kleines reguläres Campingwerkzeug hinausgeht
(ccc) Leitern
(ddd) Zaunratschen
(eee) Pulver- und CO2-Feuerlöscher
Im Zweifelsfall obliegt die Einordnung von Gegenständen als verboten oder erlaubt im Sinne dieser Campingplatzordnung dem*den Vertreter*innen der Betreiberin und den Organen der Landespolizeidirektion Niederösterreich. Diese haben auch das Recht Ausnahmen zu genehmigen.
Beim Betreten eines Campingplatzes werden Taschen- und Gepäckkontrollen durchgeführt. Personen, welche verbotene Gegenstände im Sinne dieser Campingplatzordnung mit sich führen, wird der Zutritt zum Campingplatz verwehrt. Mitgeführte Gegenstände dieser Art werden ersatzlos konfisziert und nicht wieder ausgehändigt. Werden Personen mit verbotenen Gegenständen in dem Campingplatz angetroffen, sind die Vertreter*innen der Betreiberin berechtigt, die betreffenden Personen des Campingplatzes zu verweisen.

Erlaubte Gegenstände
Zu erlaubten Gegenständen gehören u.a.
(a) Zelte, Pavillons und Zubehör
(b) Persönliche Kleidung und Ausrüstungsgegenstände
(c) Proviant und Getränke
(d) Für die Campingnutzung zugelassene, umweltfreundliche Gelbatterien.

7. Mitführen von Tieren / Abstellen von Gefährten
Die Mitnahme von Tieren, ausgenommen Blinden- und Begleithunden ist untersagt. Hunde, ausgenommen Blindenführ- und Begleithunde, müssen einen Maulkorb tragen und sind an der Leine zu führen. Blindenführ- und Partnerhunde müssen ein Führgeschirr tragen.
Das Abstellen von Fahrrädern, Elektrorollern, Segways oder ähnlichen Gefährten im Campingplatz bzw. das Festmachen dieser an Aufbauten, Zäunen, Absperrgittern udgl. stellt ein Sicherheitsrisiko dar und ist verboten / ist nur auf den hierfür vorgesehenen gekennzeichneten Plätzen gestattet. Bei Zuwiderhandeln können die Gefährte auf Kosten des*der Zuwiderhandelnden durch die Vertreter*innen der Betreiberin entfernt und durch verwahrt werden.

8. Verhaltensanweisungen auf dem Campingplatz
Alle Personen, die den Campingplatz betreten, haben sich so zu verhalten, dass andere Personen weder geschädigt, gefährdet noch belästigt werden. Weiters haben sie sich so zu verhalten, dass es zu keiner Beschädigung von Aufbauten, Einrichtungen, Gerätschaften oder Gegenständen kommt.
Für jeden Besucher ist eine Stellfläche von maximal 6 m² zulässig², also z.B. 2m x 3m. Ein (1) Pavillon der maximalen Größe von 3m x 3m ist bei Gruppen bis zu 10 Personen zulässig. Pavillons müssen so aufgestellt werden, dass sie ein Schlafzelt zu mindestens 50 % überdecken. Gepäck darf mit Hilfe von Sackkarren, Bollerwagen, Handwagen und ähnlichen Gefährten transportiert werden. Das Mitnehmen von KFZ-Anhängern ist nicht gestattet. Sofern nicht ausdrücklich (schriftlich per Brief, Fax oder E-Mail) durch die Betreiberin genehmigt, ist es allen Personen, die den Campingplatz betreten, untersagt:
(s) Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen, sowie andere promotionelle oder kommerzielle Aktivitäten ohne vorherige schriftliche (Brief, Fax, E-Mail) Genehmigung durch die Betreiberin durchzuführen
(t) mit Gegenständen aller Art zu werfen, oder Flüssigkeit aller Art zu verschütten, insbesondere, wenn dies in Richtung anderer Personen erfolgt
(u) Das Rauchen in Waldgebieten.
(v) Feuer zu entfachen bzw. mit offenem Feuer zu hantieren
(w) mit Gas oder Kohle/Holz/Brikettes/Spiritus oder anderen brennbaren Flüssigkeiten zu grillen
(x) Grills unbeaufsichtigt brennen oder ausglühen zu lassen oder Kohle zum Ausglühen auf Naturflächen (z.B. Rasen) zu schütten
(y) Feuerwerkskörper, Leuchtkörper, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen
(z) politische Propaganda und Handlungen, rassistische, fremdenfeindliche, politisch-radikale Aussagen oder Parolen und Embleme zu äußern oder zu verbreiten
(aa) eine bedrohliche Situation für das Leben oder die Sicherheit von einem selbst oder von anderen herbeizuführen, oder eine andere Person in irgendeiner Weise zu gefährden
(bb) zu irgendeinem Zeitpunkt Personenschaden oder Sachschaden zu verursachen
(cc) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Sessel, Bänke, Tische, Mauern, Umzäunung, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, mobile WC-Anlagen, Masten aller Art und Dächer oder ähnliches zu besteigen oder zu übersteigen
(dd) Bereiche (z. B. Funktionsräume, VIP- und Medienbereiche usw.), die nicht für die Allgemeinheit zugelassen sind, bzw. deren Zutrittsberechtigung nicht für diese Bereiche gilt, zu betreten
(ee) Verkehrsflächen, Geh- und Fahrwege, Zu- und Abgänge zu den Besucher*innenplätzen und Rettungswege einzuengen, zu versperren oder zu beeinträchtigen
(ff) bauliche Anlagen, Einrichtungen, Zäune oder Wege umzustoßen, zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben
(gg) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder den Campingplatz durch das Wegwerfen von Gegenständen – Abfällen, Verpackungen, leeren Behältnissen usw. – zu verunreinigen
(hh) den Campingplatz mit ferngesteuerten Flugobjekten, insbesondere Drohnen, auch nur teilweise, zu überfliegen
(ii) Himmelslaternen/Wunschlaternen/Kong-Ming-Lampions oder anderen ähnlichen Miniatur-Heißluftballons steigen zu lassen
(jj) Drogen zu konsumieren oder (entgeltlich oder unentgeltlich) weiterzugeben
(kk) Alkohol in übermäßigen Mengen zu konsumieren
(ll) Löcher, Rinnen oder Rillen zu graben
(mm) Flächen für andere Besucher*innen zu reservieren
(nn) Gewerbsmäßiges Pfandsammeln

9. Benützung der Einrichtungen des Campingplatzes
Wege, Anlagen und sämtliche Einrichtungen des Campingplatzes sind sauber zu halten und pfleglich zu behandeln. Dies gilt auch für die zur Verfügung gestellten Toiletten, Duschen und Waschräume. Aus hygienischen Gründen dürfen Abwässer nur in dafür vorgesehene Ausgüsse entleert werden.
In Innenräumen und unter Zeltdächern ist das Rauchen/Dampfen/Heizen von (Tabak)Erzeugnissen verboten. Zigaretten sind ausschließlich in den dafür im Außenbereich vorgesehenen Aschenbechern zu entsorgen. Abfälle, Verpackungsmaterialien und leere Behältnisse sind ausschließlich in den am Campingplatz stehenden Abfallbehältern zu entsorgen. Leere Mehrwegbecher sind an allen Gastronomieständen auf dem Veranstaltungsgelände gegen Rückerstattung des geleisteten Pfandes zurückzugeben. Der Müllpfand beträgt € 20,- (vor Ort in bar als Voraussetzung zur Nutzung des Campingplatzes zu bezahlen). Dieser wird euch in voller Höhe auf euer Cashless Band zurück gebucht, wenn ihr einen mindestens halbvollen Müllsack zusammen mit dem Beleg über den gezahlten Müllpfand bei den Abgabestellen zurückbringt.

10. Verhalten im Gefahrenfall
Im Gefahrenfall (Brand, Unfälle, etc.) müssen umgehend die Vertreter*innen der Betreiberin und/oder die Einsatzkräfte der Blaulichtorganisationen (Feuerwehr 122, Polizei 133, Rettung 144) informiert werden: Bewahren Sie Ruhe und beachten Sie Ihre eigene Sicherheit.

11. Verhalten im Falle eines Unwetters
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Aufziehen eines Unwetters alle Personen eigenverantwortlich geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen haben. Insbesondere kann der Aufenthalt unter Bäumen sowie der Aufenthalt in unmittelbarer Nähe von technischen Aufbauten eine Gefährdung darstellen und ist daher zu vermeiden. Bei Sturm oder ähnlichen Witterungsverhältnissen kann das Grillen aus Sicherheitsgründen untersagt werden.

12. Fahrverbot
Auf dem Campingplatz herrscht grundsätzlich Fahrverbot für ein- und mehrspurige motorisierte Fahrzeuge. Ein Befahren des Campingplatzes ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung eines*einer Vertreters*Vertreterin der Betreiberin gestattet und hat in jedem Fall mit äußerster Vorsicht und einer maximalen Geschwindigkeit bis 7 km/h zu erfolgen. Auch die Benutzung von unmotorisierten Fahrzeugen und Sportgeräten wie beispielsweise Fahrräder, Scooter, Elektroroller, Segways, oder ähnlichen Gefährten ist auf dem Campingplatz untersagt (ausgenommen mit eindeutiger, schriftlicher Genehmigung der Betreiberin).

13. Bild- und Tonaufnahmen
Jede Person, die der Campingplatz betritt, erklärt sich damit einverstanden, dass von ihr kostenlos Ton- und Bildaufnahmen gemacht werden, von denen mittels direktem oder zeitversetztem Video-Display, direkter oder zeitversetzter Übertragung oder einer anderen Transmission oder Aufzeichnung, Fotos oder anderer gegenwärtiger und/oder zukünftiger Medientechnologien kostenlos Gebrauch gemacht werden kann. Die Betreiberin hält sich das Recht vor, den gesamten Campingplatz oder Teilbereiche daraus durch ein Videosystem zu überwachen und aufzuzeichnen.

14. Anordnungsbefugnisse
Allfälligen Anordnungen/Anweisungen (beispielsweise durch Durchsagen über die Beschallungsanlage oder über Megafone) der Exekutive, der Feuerwehr und sonstigen Einsatzkräften der Blaulichtorganisationen und von Vertreter*innen der Betreiberin (insbesondere dem Sicherheitsdienst) haben alle Personen umgehend und unbedingt Folge zu leisten. Bei Nichtbefolgung kann die betreffende Person aus dem Campingplatz verwiesen werden.

15. Rechtsfolgen bei Verstößen
Es dürfen sich Personen nicht in dem Campingplatz aufhalten, die sich nicht an die Bestimmungen dieser genehmigten und kundgemachten Campingplatzordnung halten. Jedes Zuwiderhandeln gegen diese Campingplatzordnung kann mit einem Verweis von dem Campingplatz geahndet werden. Allfälliges verwaltungs- oder strafrechtlich relevantes Verhalten wird ausnahmslos bei den zuständigen Stellen zur Anzeige gebracht.

V. ALTERNATIVE STREITBEILEGUNG FÜR VERBRAUCHER

1. Sofern der Käufer, der Verbraucher ist und das Ticket online erworben hat, so weist der Veranstalter darauf hin, dass die Europäische Kommission ab dem 15.02.2016 hier: https://webgate.ec.europa.eu/odr/main/index.cfm?event=main.home.show&lng=DE eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereitstellt. Die E-Mailadresse des Veranstalters lautet: info@livenation.de.

2. Sofern der Besucher das Ticket nicht online erworben hat, so weist der Veranstalter darauf hin, dass er nicht bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz teilzunehmen.

3. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Ticket zu Zwecken erwirbt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Stand: 30. April 2024